Änderungen zum Bildungspaket im Altenburger Land ab 01.01.2012
[05.05.2011]
Das Bildungspaket ist ein von der Bundesregierung aufgelegtes Programm mit dem Ziel, Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen zu fördern und zu unterstützen. Deren finanzielle Situation lässt es oftmals nicht zu, dass diese Kinder Mitglied im Sportverein sind, die Musikschule besuchen oder bei anderen Aktivitäten mitmachen können. Auch die Teilnahme am gemeinsamen Mittagessen in Schule, Kindertageseinrichtung oder Hort oder bei Schulausflügen können sich Familien mit geringem Einkommen meist nicht leisten, ebenso wie eine Lernförderung, wenn die Versetzung dieser Kinder gefährdet ist. All diese Leistungen beinhaltet das von der Bundesregierung aufgelegte Bildungspaket.
Anspruchsberechtigte:
• Leistungen erhalten Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre, aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen
• Bei den Leistungen zur Teilnahme im Bereich Kultur, Sport und Freizeit liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren.
• Leistungen erhalten Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre, aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen
• Bei den Leistungen zur Teilnahme im Bereich Kultur, Sport und Freizeit liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren.
Der Antrag ist für jedes Kind und jede Leistungsart (Mittagsessen etc.) unter Angabe der bezogenen Sozialleistung und Aktenzeichen bzw. unter Vorlage des aktuellen Leistungsbescheides zu stellen.
Wo ist der Antrag ab 01.01.2012 zu stellen:
Zuständig für die Anträge auf Leistungen nach dem Bildungspaket für Empfänger von Wohngeld, Kinderwohngeld und Kinderzuschlag des Landkreises und der Stadt Altenburg ist das
Landratsamt Altenburger Land
Fachdienst Schwerbehindertenrecht/Wohn- und Elterngeld
Sitz: Theaterplatz 7/8
04600 Altenburg
Anschrift: PF 1165
04581 Altenburg
Hinweis zum Kinderwohngeld:
Kinderwohngeld erhalten die Kinder von Hartz IV- Empfängern, die über ein eigenes Einkommen (wie z.B. Unterhalt, BaföG u.a.) verfügen, auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten von der örtlich zuständigen Wohngeldstelle.
Die Antragsformulare sind beim Landratsamt Altenburger Land in einem der nachfolgend genannten Fachdienste erhältlich:
• Fachdienst Bürgerservice und Kultur, Lindenaustraße 9, Altenburg
• Bürgerservice Außenstelle Schmölln, Amtsplatz 8, Schmölln
• Fachdienst Jugendarbeit/Kindertagesbetreuung, Zeitzer Str. 76 a, Altenburg
• Fachdienst Sozialhilfe (SGB XII), Lindenaustraße 10, Altenburg
• Fachdienst SGB II/Kosten der Unterkunft, Theaterplatz 7/8, Altenburg
• Fachdienst Schwerbehindertenrecht/Wohn- und Elterngeld, Theaterplatz 7/8, Altenburg
• oder bei ihrer Stadtverwaltung bzw. Verwaltungsgemeinschaft.
Die Zuständigkeit für die Anträge auf Leistungen nach dem Bildungspaket für Empfänger von SGB II-Leistungen (Hartz IV-Empfänger) liegt ab 01.01.2012 beim
Jobcenter Altenburger Land
Fabrikstraße 30, 04600 Altenburg bzw.
Lohsenstraße 45, 04626 Schmölln.
Wo ist der Antrag ab 01.01.2012 zu stellen:
Zuständig für die Anträge auf Leistungen nach dem Bildungspaket für Empfänger von Wohngeld, Kinderwohngeld und Kinderzuschlag des Landkreises und der Stadt Altenburg ist das
Landratsamt Altenburger Land
Fachdienst Schwerbehindertenrecht/Wohn- und Elterngeld
Sitz: Theaterplatz 7/8
04600 Altenburg
Anschrift: PF 1165
04581 Altenburg
Hinweis zum Kinderwohngeld:
Kinderwohngeld erhalten die Kinder von Hartz IV- Empfängern, die über ein eigenes Einkommen (wie z.B. Unterhalt, BaföG u.a.) verfügen, auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten von der örtlich zuständigen Wohngeldstelle.
Die Antragsformulare sind beim Landratsamt Altenburger Land in einem der nachfolgend genannten Fachdienste erhältlich:
• Fachdienst Bürgerservice und Kultur, Lindenaustraße 9, Altenburg
• Bürgerservice Außenstelle Schmölln, Amtsplatz 8, Schmölln
• Fachdienst Jugendarbeit/Kindertagesbetreuung, Zeitzer Str. 76 a, Altenburg
• Fachdienst Sozialhilfe (SGB XII), Lindenaustraße 10, Altenburg
• Fachdienst SGB II/Kosten der Unterkunft, Theaterplatz 7/8, Altenburg
• Fachdienst Schwerbehindertenrecht/Wohn- und Elterngeld, Theaterplatz 7/8, Altenburg
• oder bei ihrer Stadtverwaltung bzw. Verwaltungsgemeinschaft.
Die Zuständigkeit für die Anträge auf Leistungen nach dem Bildungspaket für Empfänger von SGB II-Leistungen (Hartz IV-Empfänger) liegt ab 01.01.2012 beim
Jobcenter Altenburger Land
Fabrikstraße 30, 04600 Altenburg bzw.
Lohsenstraße 45, 04626 Schmölln.
Welche Leistungen nach dem Bildungspaketes können beantragt werden:
1. Mittagessenfür anspruchsberechtigte Kinder, die Kindertagesstätten, Schulen oder Horte besuchen, an denen regelmäßig warme Mahlzeiten angeboten werden
Höhe der Leistung:
• ein Zuschuss für warmes Mittagessen in der Schulkantine, im Hort oder in der Kindertageseinrichtung
• Der Eigenanteil der Familien liegt bei einem Euro pro Portion täglich.
Antragsformular und weitere Informationen:
Antrag auf Leistungen für gemeinschaftliches Mittagessen
2. Lernförderung
für anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler, die das Lernziel nicht erreichen oder deren Versetzung gefährdet ist
Höhe der Leistung:
• Übernommen werden Kosten, die sich an den ortsüblichen Preisen für Lernförderung orientieren.
Antragsformular und weitere Informationen:
Antrag auf Leistungen für angemessene Lernförderung
3. Teilnahme im Bereich Kultur, Sport und Freizeit
für alle anspruchsberechtigten Kinder und Jugendlichen bis 18 Jahre
Höhe der Leistung:
• Mitgliedsbeiträge für die Teilnahme im Bereich Sport, Kultur und Freizeit
• maximal 10 Euro monatlich
Antragsformular und weitere Informationen:
Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
4. Teilnahme an Tagesausflügen/mehrtägigen Klassenfahrten,
die von den Schulen oder Kindertagesstätten organisiert werden.
Höhe der Leistung:
• Tatsächlich anfallende Kosten für Tagesausflüge in Schule und Kindertagesstätten.
• Die Kosten für mehrtägige Ausflüge werden wie bisher erstattet.
Antragsformular und weitere Informationen:
Antrag auf Leistungen für eintägige Ausflüge bzw. mehrtägige Klassenfahrten
5. Schulbedarf
wie Stifte, Hefte, Wasserfarben oder Schulranzen
Höhe der Leistung:
• 100 Euro jährlich für Schulbedarf,
• davon 70 Euro im ersten und 30 Euro im zweiten Schulhalbjahr
• Im Jahr 2011 erstmalig ab 01. August 70 €.
Antragsformular und weitere Informationen:
Antrag auf Leistungen für Schulbedarf
6. Schülerbeförderung
für anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler, die die nächstgelegene Schule ihres gewählten Bildungsgangs besuchen. Voraussetzung ist, dass die Beförderung zur nächsten Schule notwendig ist und die Kosten nicht bereits anderweitig übernommen werden.
Höhe der Leistung:
• Die Kosten für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule werden übernommen.
• Wenn die Fahrkarte auch für andere Fahrten genutzt werden kann, gibt es lediglich einen Zuschuss.
In welcher Form werden die Leistungen gewährt:
• Die Leistungen werden als Sach- oder Dienstleistungen gewährt.• Die Sachleistungen (Punkte 1 bis 4) werden auf Antrag übernommen und in Form von Gutscheinen bewilligt. Diese Gutscheine muss der Antragsteller dem Leistungserbringer übergeben.
• Die Leistungen für den Schulbedarf (Punkt 5) und die Schülerbeförderung (Punkt 6) werden als Geldleistung gewährt.