Hinweis an alle Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II)
[02.06.2008]
Folgeanträge auf Weitergewährung der Leistungen für Unterkunft und Heizung vier Wochen vor Ablauf stellen
Wer Arbeitslosengeld II (ALG II) bezieht, muss darauf achten, mindestens vier Wochen vor Ablauf des gültigen Bewilligungsabschnitts zu den Kosten der Unterkunft und Heizung einen Folgeantrag zur Weitergewährung der Leistungen zu stellen. Darauf weist der Fachdienst SGB II/ Kosten der Unterkunft des Landratsamtes hin. Eine Weitergewährung der Leistungen für Unterkunft und Heizung ist ohne diesen Folgeantrag nicht möglich.Die Bezieher bekommen den Folgeantrag vom Landratsamt Altenburger Land nicht zugeschickt. Die Ausgabe und Annahme der Anträge erfolgt über den Bürgerservice des Landratsamtes sowie in Stadt- und Gemeindeverwaltungen des Landkreises.
Antje Gallert
Fachdienst Öffentlichkeitsarbeit