Zuständigkeitsfinder
Bauart von Fahrzeugteilen genehmigen lassen
Leistungsbeschreibung
An Fahrzeugen verwendete Einrichtungen, wie z.B. Scheinwerfer und andere Leuchten, Luftreifen, Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme, Scheiben, Bremsen, Warndreiecke, Warneinrichtungen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen und Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung, dürfen nur dann an oder in Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen verwendet werden, wenn sie in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sind.
Das Fahrzeugteil darf nur dann verwendet werden, wenn für die Bauart seines Typs eine Allgemeine Bauartgenehmigung oder eine Bauartgenehmigung im Einzelfall von der zuständigen Behörde erteilt wurde. Durch die Bauartgenehmigung sind auch das Feilbieten, die Veräußerung, der Erwerb und die Verwendung der genehmigten Gegenstände sowohl für zulassungspflichtige als auch für zulassungsfreie Fahrzeuge sowie für Fahrzeuge des nichtmotorisierten Verkehrs erfasst.