finanzielle Leistungsfähigkeit von Unternehmen des Güterkraftverkehrs und persönliche Zuverlässigkeit von Unternehmen und den zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen
§§ 2 und 10 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)