Zuständigkeitsfinder
Wehr- und Zivildienst: Unterhaltssicherung
Leistungsbeschreibung
Zur Sicherung ihres Lebensbedarfs erhalten einberufene Wehrpflichtige bzw. Zivildienstleistende und ihre Familienangehörigen Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG). Dazu zählen unter anderem
- der Ersatz der Beiträge für Versicherungen (außer Lebensversicherungen und Versicherungen, die mit dem Halten und Führen eines Kraftfahrzeugs in Verbindung stehen),
- Mietbeihilfe oder Wirtschaftsbeihilfe für Selbstständige.
Durch den Einberufungsbescheid wird das Wehr-/ Zivildienstverhältnis zum darin festgesetzten Diensteintritt begründet. Ab diesem Zeitpunkt werden bei Vorliegen der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen die Leistungen nach dem USG längstens für die Dauer des Wehr- bzw. Zivildienstes von neun Monaten gewährt.
Diese Leistungen werden mit Ausnahme des Überbrückungsgeldes auch gewährt, wenn der Wehrpflichtige freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst leistet (§ 2 Nr. 1 USG).