Zuständigkeitsfinder
Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen
Leistungsbeschreibung
Anerkannten Spätaussiedlern (§ 4 Bundesvertriebenengesetz - BVFG) und deren Ehegatten und Abkömmlingen (§ 7 BVFG) kann auf Antrag eine Genehmigung zur Führung eines deutschen Hochschulgrades erteilt werden, sofern der dem ausländischen Grad zugrundeliegende, im Aussiedlungsgebiet erworbene Hochschulabschluss einem an einer deutschen Hochschule erworbenen Abschluss materiell gleichwertig ist (§ 10 Abs. 2 BVFG).