Zuständigkeitsfinder

Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau mitteilen

Leistungsbeschreibung

Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Grundsätzlich steht es Ihrer Beschäftigten frei, ob und wann sie Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert. Eine Mitteilung an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde müssen Sie erst dann machen, wenn Ihre Beschäftigte Sie über ihre Schwangerschaft informiert hat.

Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für:

  • Frauen, die in Voll- oder Teilzeit arbeiten,
  • Frauen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijobs),
  • Frauen mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder in der Probezeit,
  • Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden und Praktikantinnen,
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
  • Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind,
  • Frauen die als Entwicklungshelferinnen tätig sind,
  • Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft tätig sind,
  • Frauen, die als Heimarbeiterinnen beschäftigt sind,
  • Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind und
  • Schülerinnen und Studentinnen.

Wenn Sie die Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin benachrichtigt haben, müssen Sie keine weitere Meldung mehr machen, wenn Ihre Mitarbeiterin an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt und stillt.

Formulare

Formulare: ja

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

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Leistungen nach Lebenslagen