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Mutterschutz: Beschäftigung von schwangeren oder stillenden Frauen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beantragen

Leistungsbeschreibung

Die Aufsichtsbehörde kann abweichend vom Verbot der Nachtarbeit zwischen 20.00 und 22.00 Uhr auf Antrag des Arbeitgebers genehmigen, dass eine schwangere oder stillende Frau in der Zeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt werden darf.

Das Verfahren erleichtert eine Weiterbeschäftigung der schwangeren / stillenden Frau, wenn dies im gemeinsamen Interesse der Frau und des Arbeitgebers liegt.

Formulare

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Es wird empfohlen, den Antrag gemäß § 28 MuSchG zu nutzen.

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Leistungen nach Lebenslagen