Zuständigkeitsfinder

NiSV - Anzeige des Betriebes nichtionisierender Strahlungsquellen für kosmetische oder sonstige nichtmedizinische Einsatzzwecke

Leistungsbeschreibung

Die zuständige Behörde hat gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) die Anzeige der Inbetriebnahme bzw. den Betrieb vorhandener Anlagen im Sinne § 2 Abs. 1 NiSV vor dem 31.12.2020 entgegen zu nehmen.

Erfüllung der gesetzlichen Anzeigepflicht.

Formulare

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Es wird empfohlen, den Antrag gemäß

§ 3 Abs. 3 NiSV zu nutzen. Eine elektronische Einreichung der Unterlagen ist möglich.

Für die Anzeige von interaktivem Java wird die JAVA RE benötigt. Für PDF der Acrobat Reader.

Leistungen nach Lebenslagen