Zuständigkeitsfinder

Anzeigen zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten mit Asbest oder asbesthaltigen Materialien an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen (Anhang I Nr. 2.4.2 Gefahrstoffverordnung)

Leistungsbeschreibung

Nach Anhang I Nr. 2.4.2  Gefahrstoffverordnung dürfen Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten, nur von Unternehmen durchgeführt werden, die von der

zuständigen Behörde  zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind und über eine für die Arbeiten geeignete personelle und sicherheitstechnische Ausstattung im notwendigen Umfang verfügen.

Die Arbeiten sind formlos spätestens 7 Tage vor Beginn der geplanten Asbesttätigkeiten bei der  zuständigen Regionalinspektion des TLV einzureichen.Dabei ist nach TRGS 519 zwischen der Unternehmensbezogenen Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien (Anlage 1.1), der Ergänzenden Anzeige von Ort und Zeit (Anlage 1.2)  und der  Objektbezogenen Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien (Anlage 1.3) zu unterscheiden. Bei Unterlassung der Anzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.

Formulare

  • Unternehmensbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien (TRGS 519, Anlage 1.1),
  • Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit (TRGS 519, Anlage 1.2)
  • Objektbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien (TRGS 519, Anlage 1.3)
  • Muster für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan (TRGS 519, Anlagen 1.4 und 1.5)
  • Muster für die Betriebsanweisung (TRGS 519, Anlagen 1.6 und 1.7)
Für die Anzeige von interaktivem Java wird die JAVA RE benötigt. Für PDF der Acrobat Reader.

Leistungen nach Lebenslagen