Zuständigkeitsfinder

Erbschaft ausschlagen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben. Informieren Sie sich zunächst, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind. 
 

Möchten Sie die Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie die Ausschlagung ausdrücklich gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Dazu können Sie das Nachlassgericht aufsuchen und die Ausschlagung dort zur Niederschrift erklären oder Sie lassen bei einem Notar eine Ausschlagungserklärung notariell beglaubigen und reichen diese beim Nachlassgericht ein. Ein bloßer Brief an das Nachlassgericht genügt nicht.
 

Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, werden Sie so behandelt, als ob Sie zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätten, d. h. die Erbschaft fällt demjenigen an, der in diesem Fall an Ihrer Stelle berufen sein würde. Es kommt dann darauf an, ob der Erblasser Ersatzerben bestimmt hat oder wer Ihnen in der gesetzlichen Erbfolge nachfolgt. 

Formulare

  • Formulare sind nicht erforderlich.
  • Ein Onlineverfahren ist nicht möglich, da das persönliche Erscheinen der/des Ausschlagenden erforderlich ist.
  • Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts abzugeben oder bei einer Notarin/einem Notar öffentlich beglaubigen zu lassen und in dieser Form dem Nachlassgericht einzureichen.
  • Das persönliche Erscheinen ist hierzu erforderlich.
     
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Leistungen nach Lebenslagen