Zuständigkeitsfinder

Jährlichen Prüfungsbericht oder Negativerklärung als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater einreichen

Leistungsbeschreibung

Für die Erstellung des Prüfungsberichts müssen Sie zunächst die Einhaltung der in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung beschriebenen gesetzlichen Verpflichtungen überprüfen lassen. Diese Verpflichtungen beinhalten beispielsweise Vorgaben zur Information von Kunden und zur Dokumentation von Geschäftsvorgängen. Die Prüfung muss durch einen geeigneten Prüfer durchgeführt werden, dies sind insbesondere:

  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
  • Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen,
  • Personen, die öffentlich bestellt und zugelassen und in der Lage zu einer ordnungsgemäßen Prüfung sind; z.B. Steuerberater.

Bei der Prüfung im Rahmen Ihrer jährlichen Berichtspflichten wählen Sie den Prüfer aus. Die Prüfung erfolgt auf Ihre Kosten. Ungeeignet sind Prüfer, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, das heißt, dass Umstände vorliegen, die die Unabhängigkeit des Prüfers gefährden könnten. 

Sofern Sie ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig sind, dürfen Sie an Stelle des Einzelprüfungsberichts einen Systemprüfungsbericht eines Prüfers vorlegen, der die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der Verpflichtungen durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden für den Prüfungszeitraum bestätigt. Spätestens nach 4 Jahren ist jedoch jeweils ein Einzelprüfungsbericht einzureichen. 

Sofern Sie im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt haben, müssen Sie unaufgefordert eine entsprechende Erklärung (sog. Negativerklärung) abgeben.

Formulare

  • Formulare: ggfs. Vordruck für Negativerklärung
  • Onlineverfahren möglich: teilweise, je nach zuständiger Aufsichtsbehörde unterschiedlich
  • Schriftform erforderlich: nur bei Erklärung über Nichtausübung der Tätigkeit
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Leistungen nach Lebenslagen