Zuständigkeitsfinder

Thüringer Erziehungsgeld

Leistungsbeschreibung

Mit der zum 1. August 2010 in Kraft getretenen Gesetzesänderung zum Thüringer Erziehungsgeld wird das Erziehungsgeld um ein Jahr vorgezogen und als Anschlussleistung an das Bundeselterngeld gewährt.

Folgende Voraussetzungen gelten für die Gewährung des Thüringer Erziehungsgeldes:

  • Wer im Freistaat Thüringen seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 13. Lebensmonat des Kindes, jedoch nicht vor dem Ende des Bezuges von Bundeselterngeld Thüringer Erziehungsgeld erhalten.
  • Ein Anspruch auf Erziehungsgeld besteht dann, wenn das Kind nicht oder nicht mehr als fünf Stunden täglich in einer Kindertageseinrichtung oder von einer Kindertagespflegeperson betreut wird.
  • Bei einer Betreuung von mehr als fünf Stunden täglich kann ein Anspruch bestehen, wenn ältere kindergeldberechtigte Geschwisterkinder vorhanden sind.

Das Thüringer Erziehungsgeld wird einkommensunabhängig gewährt. Es beträgt für

  • das erste Kind 150,00 Euro,
  • das zweite Kind 200,00 Euro,
  • das dritte Kind 250,00 Euro,
  • das vierte und jedes weitere Kind 300,00 Euro. Für die Festlegung der Ordnungszahl dieser Kinder ist die Kindergeldberechtigung maßgeblich.
  • Wird das Kind in einer Kindertageseinrichtung oder von einer Kindertagespflegeperson betreut, aber nicht mehr als fünf Stunden täglich, verringert sich der zustehende Monatsbetrag um 75 Euro.
  • Bei einer Ganztagsbetreuung des ersten Kindes besteht kein Anspruch auf das Thüringer Erziehungsgeld.

Bitte beachten Sie, dass nach der Aufhebung des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes die Leistung nur noch für Kinder gewährt wird, die bis zum 30. Juni 2015 geboren wurden.

Formulare

Das Thüringer Erziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag bewilligt.

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Leistungen nach Lebenslagen