Zuständigkeitsfinder

Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen; Raumordnungsverfahren

Leistungsbeschreibung

Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 Raumordnungsgesetz (ROG) Planungen, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird.

Gemäß § 21 Abs. 1 Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG) sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in einem besonderen Verfahren untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen (Raumordnungsverfahren).
Durch das Raumordnungsverfahren wird festgestellt, ob raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können (Raumverträglichkeitsprüfung).
Das Raumordnungsverfahren kann gemäß § 22 Abs. 1 ThürLPlG von Amts wegen oder auf Antrag des öffentlichen oder sonstigen Trägers eines Vorhabens eingeleitet werden. Auf die Durchführung besteht kein Rechtsanspruch.
Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist gemäß § 22 Abs. 9 von den öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe des § 4 Abs. 2, 4 und 5 ROG zu berücksichtigen.


Leistungen nach Lebenslagen