Zuständigkeitsfinder

Berufsausbildung: Prüfung abnehmen

Leistungsbeschreibung

Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle (z.B. die jeweilige Kammer) Prüfungsausschüsse. Dabei können auch mehrere zuständige Stellen gemeinsame Prüfungsausschüsse bilden.

Nach dem Prüfungsrecht entsprechend dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) kann der Prüfungsausschuss zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen sogenannte gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Dadurch wird in gewissem Rahmen auch die Einbeziehung von Berufsschulleistungen in die Abschlussprüfung ermöglicht, sofern diese Leistungen in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Abschlussprüfung erbracht werden. In Betrieben kann sich die Stellungnahme ausbildender Dritter z.B. auf die Begutachtung praktischer Prüfungsaufgaben in Form eines betrieblichen Auftrags beziehen. Die letzte Entscheidung über Noten, Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung hat jedoch immer der Prüfungsausschuss.

Dieser besteht aus mindestens drei sachkundigen Mitgliedern, die von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen werden. Der Prüfungsausschuss besteht aus Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (in gleicher Zahl) sowie mindestens einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule. Die Mitglieder des Ausschusses haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.

Als Prüfungen innerhalb einer Ausbildung werden die im Rahmen der jeweiligen Ausbildungsordnung geplante Zwischenprüfung, Abschlussprüfung und Wiederholungsprüfung(en) bezeichnet.
Um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, muss der Auszubildende entweder die Ausbildungszeit erfüllt haben oder die Ausbildungszeit darf nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin enden. Außerdem muss man die vorgeschriebene Anzahl an Zwischenprüfungen und Ausbildungsnachweisen nachgewiesen haben.

Weitere Zulassungsregelungen für Auszubildende sind im Berufsbildungsgesetz festgehalten. Zugelassen werden danach auch Personen, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf an einer Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden sind. Bei entsprechenden Leistungen können Auszubildende nach Anhörung auch vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Externe Prüflinge und/oder Prüflinge ohne vorangegangene Berufsausbildung aber mit ausreichenden Zeiten der Berufstätigkeit werden nach § 45 BBiG zugelassen.
Als Ergebnis der Prüfungen wird dem Prüfling ein schriftliches Zeugnis ausgestellt.
 

Formulare

Um sich für die Prüfung anzumelden, sind Anmelde- bzw. Antragsformulare der zuständigen Kammern zu verwenden. Die prüfungsrelevanten Formulare (Anmeldung, Einladungen, Zeugnis) werden in der Regel dem Ausbildungsbetrieb bzw. dem Prüfungsbewerber/Prüfling zugesandt.

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Leistungen nach Lebenslagen