Zuständigkeitsfinder

Berufsbildung: Ausbilder - fachliche Eignung feststellen

Leistungsbeschreibung

Nur wer persönlich und fachlich geeignet ist, ist befugt, Auszubildende ausbilden.
Für eine fachliche Eignung müssen bei dem Ausbilder bzw. der Ausbilderin die beruflichen und pädagogischen Fähigkeiten vorhanden sein, die zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte nötig sind. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, wer eine ausreichende Zeit in seinem Beruf tätig gewesen ist sowie

  • die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
  • eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen (oder staatlich anerkannten) Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
  • eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat.

Dabei obliegt es dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder einem anderen zuständigen Fachministerium im Einverständnis mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung zu bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden. Dabei muss der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung per Rechtsverordnung angehört werden. Ebenso kann das Ministerium fordern, den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen.

Die fachliche Eignung kann durch die zuständige Landesbehörde aber auch Personen – bis auf Widerruf - anerkannt werden, die die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. Dabei muss die zuständige Stelle (also z.B. die jeweilige IHK oder Handwerkskammer) angehört werden.

Werden die im Berufsbildungsgesetz näher aufgeführten Voraussetzungen für die persönliche und fachliche Eignung nicht (mehr) erfüllt, kann das Einstellen und Ausbilden durch die zuständige Landesbehörde untersagt werden.


Leistungen nach Lebenslagen