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Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Anerkennung

Leistungsbeschreibung

Um eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WPG) zu gründen, benötigen Sie die Anerkennung durch die Wirtschaftsprüferkammer. Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, dass die Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt wird.

Wirtschaftsprüfer müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der Wirtschaftsprüferkammer bestellt werden.

Als Rechtsform des zu gründenden Unternehmens kommen für eine WPG sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften infrage:

  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
  • Europäische Gesellschaft (SE)

Hinweis: Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden, wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen worden sind.

Voraussetzungen:

Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Mehrheit der gesetzlichen Vertreter (Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter, geschäftsführende Direktoren oder Partner) Wirtschaftsprüfer oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz zugelassene Abschlussprüfer sind.

Persönlich haftende Gesellschafter können auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder gesetzliche Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz zugelassenen Prüfungsgesellschaft sein.

Vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte sind ebenfalls berechtigt, gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu sein. Darüber hinaus können besonders befähigte Personen, die einen mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers zu vereinbarenden Beruf ausüben, von der Wirtschaftsprüferkammer die Berechtigung erhalten, gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu sein.

Hinweis: Personen, die sachverständige Prüfer in einem Drittstaat sind, sowie Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater aus einem Drittstaat können von der Wirtschaftsprüferkammer die Genehmigung erhalten, gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu sein, wenn die Voraussetzungen für ihre Berufsausübung im jeweiligen Land den maßgeblichen deutschen Gesetzen im Wesentlichen entsprechen.

Zusätzlich zu den Regelungen der gesetzlichen Vertretung gibt es unter anderem auch Bestimmungen zum zulässigen Kreis der Gesellschafter, zu Mindestkapital und Vinkulierung und zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die für eine Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfüllt sein müssen.

Verfahrensablauf:

Den Antrag auf Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft müssen Sie bei der zuständigen Stelle einreichen.

Die Wirtschaftsprüferkammer prüft Ihre Unterlagen und entscheidet, ob die Gesellschaft als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt wird. Über die Anerkennung als WPG wird eine Urkunde ausgestellt.


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