Zuständigkeitsfinder

Lebensmittelsicherheit: Gegenprobensachverständige - Zulassung beantragen

Leistungsbeschreibung

Im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung werden regelmäßig Stichproben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit entnommen.

Zur Untersuchung der in § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und § 31 Abs. 3 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) genannten Gegen- oder Zweitproben (ausgenommen Futtermittel) sind nur solche privaten Sachverständige befugt, die für diese Tätigkeit durch die zuständige Behörde als Gegenprobensachverständige zugelassen sind.

Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung des Berufs als Gegenprobensachverständiger niedergelassen sind und in Deutschland den Beruf des Gegenprobensachverständigen nur vorübergehend und gelegentlich als Dienstleistung ausüben wollen, bedürfen keiner Zulassung, müssen dies aber der zuständigen Behörde vor dem erstmaligen Tätigwerden schriftlich oder elektronisch anzeigen. Hierfür wird auf die Leistungsbeschreibung „Lebensmittelsicherheit: Anzeige vorübergehende und gelegentliche grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen Gegenprobensachverständige“ verwiesen.

Formulare

Der Antrag auf Zulassung als Gegenprobensachverständiger wird formlos eingereicht.

Für die Anzeige von interaktivem Java wird die JAVA RE benötigt. Für PDF der Acrobat Reader.

Leistungen nach Lebenslagen