Zuständigkeitsfinder
Artenschutz (Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen) - Vermarktungsgenehmigung
Leistungsbeschreibung
Die in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vom 09.12.1996 (in der jeweils geltenden Fassung) aufgeführten Tier- und Pflanzenarten unterliegen einem grundsätzlichen Vermarktungsverbot. Das EG-rechtliche Vermarktungsverbot umfasst:
- Kauf,
- Angebot zum Kauf,
- Erwerb zu kommerziellen Zwecken,
- Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecken,
- Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie
- Verkauf,
- Vorrätighalten zu Verkaufszwecken,
- Anbieten zu Verkaufszwecken oder
- Befördern zu Verkaufszwecken.
Von dem Verbot kann im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.