. § 3 Nächtliche Ausgangsbeschränkungen (1) Das Verlassen der Wohnung oder Unterkunft ist in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ohne triftigen Grund nach Absatz 2 untersagt. (2) Triftige Gründe sind insbesondere: 1. die Ausübung beruflicher Tätigkeit, 2. die Inanspruchnahme medizinischer,...
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