Bäume im Bauschutzbereich des Flugplatzes Altenburg-Nobitz müssen gekürzt werden

12. September 2021

Altenburg/Weimar. Das Thüringer Landesverwaltungsamt weist darauf hin, dass Luftfahrthindernisse im Bauschutzbereich nur mit Genehmigung beziehungsweise Zustimmung der Landesluftfahrtbehörde errichtet werden dürfen. Eine solche Genehmigung nach § 15 des Luftverkehrsgesetzes kann insbesondere für das ungehinderte Höhenwachstum von Bäumen grundsätzlich nicht erteilt werden.

Die betroffenen Grundstückseigentümer sind daher verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auf ihren Grundstücken befindliche Bäume nicht in die Hindernisfreiflächen hineinwachsen beziehungsweise solche Bäume zeitnah eingekürzt werden. Sollte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen werden, kann dies als Ordnungswidrigkeit wegen des Errichtens von Luftfahrthindernissen ohne erforderliche Genehmigung (und somit erheblicher Gefährdung des Luftverkehrs) nach § 58 des Luftverkehrsgesetzes mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.

Die Karte zeigt die Ausdehnung des Bauschutzbereiches. Die äußeren Bereiche sind bis zu 15 Kilometer von der Landebahn entfernt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Juni 2021 ist das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes vom 19. August 2020 nun rechtskräftig. Damit ist die Festlegung des Bauschutzbereiches des Flugplatzes Leipzig-Altenburg Airport durch das Thüringer Landesverwaltungsamt rechtmäßig.

Der Flugplatz Leipzig-Altenburg Airport stellt als Verkehrslandeplatz eine wichtige Einrichtung der Luftverkehrsinfrastruktur im Rahmen des Mitteldeutschen Luftverkehrskonzepts dar. Er ist somit eine gewidmete Einrichtung des öffentlichen Verkehrs, vergleichbar einer Bundesstraße.

Der Flugplatz verfügt über ein genehmigtes und installiertes Präzisionsinstrumentenanflugsystem und ist für Flugzeuge mit unbegrenztem Abfluggewicht zugelassen. Somit ist er auch für große Verkehrsflieger, zum Beispiel Airbus A 320 oder Boeing 737 – etwa als Ausweichflugplatz für den Flughafen Halle-Leipzig und für Organtransporte – nutzbar. Diese Art des Flugbetriebes stellt erhöhte Anforderungen an die erforderliche Hindernisfreiheit, weshalb der Flugplatz Leipzig-Altenburg Airport über einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes verfügt.

Mitteilung des Thüringer Landesverwaltungsamt