Corona: Weitergabe der Daten von Kontaktpersonen ist erlaubt und im Infektionsschutzgesetz geregelt

10. Februar 2021

Altenburg. In letzter Zeit ist es im Zuge der Kontaktpersonennachverfolgung im Gesundheitsamt bei Anrufern und Angerufenen mehrfach zu Unstimmigkeiten darüber gekommen, ob im Rahmen der Kontaktpersonennachverfolgung personenbezogene Daten weitergebenen werden dürfen oder ob dies gegen die geltenden Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstößt. Daher bittet der Fachdienst Gesundheit des Landratsamtes alle Bürger und Firmeninhaber im Falle einer Coronavirus-Infektion Folgendes zu beachten:

Das Infektionsschutzgesetz regelt im § 16 Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 6 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679) den Umgang mit diesen Daten und deren Verarbeitung. Das bedeutet: Werden Tatsachen festgestellt oder bekannt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde, das Gesundheitsamt, die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr, die dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch droht. Das Gesundheitsamt kann in diesem Fall Daten wie z. B. Anschriften, Telefonnummern, Geburtsdaten, Dienstpläne etc. anfordern, um etwaige Infektionsketten zu unterbrechen; diese personenbezogenen Daten dürfen dann nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden. Daraus ergibt sich die Pflicht und die Berechtigung zur Weitergabe der Daten von Kontaktpersonen durch Privatpersonen oder Arbeitgeber.

In der aktuellen Pandemie ist es sehr wichtig, Infektionsketten möglichst schnell zu unterbrechen, damit die Inzidenz sinkt. Hierfür ist der Fachdienst Gesundheit auf die Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger angewiesen.