Pflanzliche Abfälle dürfen nicht verbrannt werden

3. März 2026

Grünschnitt kann auf den Recyclinghöfen und bei der Kompostieranlage abgegeben werden.

Auf Grundstücken, Balkonen und in Gärten fallen regelmäßig pflanzliche Abfälle an, sowohl gegen Jahresende als auch im Frühling. Der Fachdienst Natur- und Umweltschutz der Kreisverwaltung weist darauf hin, dass das Verbrennen dieser Abfälle im Altenburger Land verboten ist. Das gilt auch für das Verbrennen von Grünschnitt in Metallfässern, Feuerschalen oder Feuerkörben. Bürger, die gegen dieses Verbot verstoßen oder ihren Abfall in der Natur entsorgen, handeln ordnungswidrig und können mit einem Bußgeld belangt werden.

Die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen wie etwa Baum- und Strauchschnitt ist in der Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung geregelt. Demnach kann dies durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben oder Unterpflügen sowie durch Kompostieren auf den betreffenden Grundstücken erfolgen. Bei geringen Mengen und freien Kapazitäten können Gartenabfälle auch in der Biotonne entsorgt werden.

Ist dies so nicht möglich, müssen die pflanzlichen Abfälle dem Landkreis als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger überlassen werden. Möglichkeiten der Entsorgung bieten die Recyclinghöfe in Meuselwitz, Schmölln, Gößnitz, Lucka, Frohnsdorf, das Recyclingzentrum in Altenburg sowie die Kompostieranlage in Göhren. Pro Anlieferung und Woche darf maximal ein halber Kubikmeter Grünschnitt abgegeben werden. Es besteht die Möglichkeit, eine Sammelanlieferung von mehreren Haushalten beim Dienstleistungsbetrieb Abfallwirtschaft anzumelden. Weitere Informationen dazu sind zu finden auf der Homepage des Abfallwirtschaftsbetriebes unter www.awb-altenburg.de.