Voraussetzungen und Hinweise zum Zulassungsantrag zur Fischerprüfung
Prüfungstermine müssen gem. § 30 Abs. 2 ThFischAVO unter Angabe von Prüfungsort und Prüfungsdatum mindestens drei Monate vor dem festgelegten Prüfungstermin öffentlich bekannt gegeben werden. Erst hiernach sind die Prüfungstermine verbindlich festgesetzt und eine Zulassung zur Prüfung kann beantragt werden.
1. Anmeldung, Anmeldefrist und Prüfungstermin
Die Zulassung zur Fischerprüfung muss spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde eingegangen sein. Antragsteller müssen das 10. Lebensjahr vollendet haben. Mit dem Antrag ist der Nachweis über die Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung (Vorbereitungslehrgang) und der Nachweis der Einzahlung der Prüfungsgebühr zu erbringen. Wird eine bestimmte Mindestanzahl an Prüfungsteilnehmern nicht erreicht und steht damit eine Prüfungsdurchführung im Missverhältnis zum organisatorischen Aufwand, kann eine geplante Prüfung ersatzlos entfallen. Etwaige Änderungen des Prüfungstermins werden Ihnen rechtzeitig bekanntgegeben. Um auf kurzfristige Änderungen reagieren zu können, wird die Angabe einer Telefonnummer und/oder eMail-Adresse dringend empfohlen.
2. Vorbereitungslehrgang
Vor der Teilnahme an einer Fischerprüfung hat der Antragsteller bei einem zugelassenen bzw. anerkannten Lehrgangsträger einen Vorbereitungslehrgang gem. § 27 ThFischAVO zu absolvieren. Vorbereitungslehrgänge werden als Online-Lehrgänge, aber auch durch regionale Fischereiverbände oder Ausbildungsträger angeboten. Der Nachweis einer Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang ist mit der Antragstellung auf Zulassung zur Fischerprüfung zu erbringen. Der Teilnahmenachweis ist Zulassungsvoraussetzung!
3. Prüfungsgebühr
Gemäß § 29 Abs. 1 ThFischAVO wird eine Prüfungsgebühr in Höhe von 35,00 EUR erhoben, welche auf das Konto:
Landratsamt Altenburger Land,
IBAN: DE 93 8305 0200 1111 0044 00,
mit dem Verwendungszweck „Vorname, Name Fischerprüfung“
zu überweisen oder an der Kasse des Landratsamtes einzuzahlen ist. Ein gesonderter Gebührenbescheid ergeht nicht. Die Zahlung der Prüfungsgebühr wird mit dem Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung fällig und ist mit Antragstellung nachzuweisen. Der Zahlungsnachweis ist Zulassungsvoraussetzung!
4. Zulassung zur Prüfung und Zulassungsbescheid
Die Zulassung zur Prüfung geht Ihnen schriftlich zu, sofern alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei fehlenden Zulassungsvoraussetzungen oder unvollständigen oder verspätet eingereichten Antragsunterlagen ist eine Zulassung zur Fischerprüfung gem. § 30 Abs. 6 ThFischAVO zu versagen und eine Teilnahme an der Prüfung nicht möglich. Der Zulassungsbescheid ergeht regelmäßig erst nach Ablauf der Anmeldefrist, in der Regel ca. zwei bis drei Wochen vor dem Prüfungstermin. Den konkreten Prüfungsort und die Uhrzeit des Prüfungsbeginns entnehmen Sie dem Zulassungsbescheid.
5. Minderjährige Antragsteller
Bei Minderjährigen Antragstellern ist das Einverständnis des/der gesetzlichen Vertreter(s) erforderlich. Hierzu unterzeichnet der gesetzliche Vertreter unter Namensnennung zusätzlich zum Antragsteller (Prüfungsteilnehmer) den Zulassungsantrag.
