Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Bisher 79 Registrierungen

31. März 2022

Altenburg. Seit 16. März gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Personal im Gesundheitssystem. Umgesetzt werden die Regelungen vom Gesundheitsamt des Altenburger Landes. Die Kreisbehörde wird in erster Linie dann tätig, wenn Mitarbeitende im Gesundheitswesen keinen Impfschutz nachweisen können oder keinen gültigen Genesenennachweis beziehungsweise ein ärztliches Zeugnis darüber haben, dass aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann. In dem Fall sind die Unternehmen oder Einrichtungen verpflichtet, diese Personen zu melden.

Am 16. März wurde dafür das Onlineportal Octoware, mit dem auch das Altenburger Landratsamt arbeitet, thüringenweit freigeschaltet. Bisher haben sich dort 79 Einrichtungen aus dem Altenburger Land angemeldet. Drei davon haben bereits ihre Meldung abgeschlossen und elf Personen angegeben, die entweder keinen oder noch keinen vollständigen Impfschutz haben.

Bis Monatsende ist den Unternehmen oder Einrichtungen vom Freistaat eine Frist eingeräumt worden, die Personen zu benennen, die nicht vollständig geimpft sind. Unternehmen oder Einrichtungen des Gesundheitssystems, in denen alle Mitarbeiter einen Impfschutz haben, müssen sich nicht registrieren. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass, wenn keine Registrierung auf Octoware erfolgt ist, die gesamte Belegschaft der jeweiligen Einrichtung geimpft ist.

Selbstverständlich wird das Gesundheitsamt des Landkreises zu gegebener Zeit die Angaben überprüfen. Noch nicht abschließend geklärt sind die Rechtsfolgen im Detail. So steht von Landesseite noch aus, wie mit Unternehmen oder Einrichtungen umgegangen wird, die keine oder falsche Angaben machen. Dazu finden aktuell Abstimmungen mit dem Freistaat statt. Am morgigen Donnerstag (31. März) ist beispielsweise zu diesen Themen eine Besprechung mit den verantwortlichen Landesbehörden und denen der kommunalen Selbstverwaltung angesetzt.

Mitarbeitende ohne Impfschutz (beziehungsweise dem Gleichgestellte) erhalten vom Gesundheitsamt, nach dem diese von ihren Arbeitgebern gemeldet wurden, eine Aufforderung, binnen vier Wochen den geforderten Nachweis vorzulegen. Verstreicht diese Zeit und die Betroffenen sind weiter in sensiblen Bereichen des Gesundheitswesens tätig, wird vom Gesundheitsamt ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Im Anschluss wird über Tätigkeits- oder Betretungsverbote entschieden.

Hintergrund

Im Dezember 2021 hat der Deutsche Bundestag eine Impfpflicht zum 15. März für Mitarbeitende im Gesundheitssystem beschlossen. Für die Umsetzung der gesetzlichen Regelung im Altenburger Land ist das Gesundheitsamt des Landkreises zuständig.

Bis zum Ablauf des 15. März mussten die in den medizinischen Einrichtungen oder Unternehmen tätigen Personen einen Impfnachweis oder gültigen Genesenennachweis bei ihrem Arbeitgeber vorlegen beziehungsweise ein ärztliches Zeugnis darüber, dass aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.

Wurde kein entsprechender Nachweis beim Arbeitgeber vorgelegt, müssen die Einrichtungen oder Unternehmen das Gesundheitsamt darüber informieren und die Mitarbeiterinnen beziehungsweise Mitarbeiter angeben. Zur elektronischen Übermittlung wurde auf der Homepage das Webportal „Octoware“ freigeschaltet. Dort müssen sich die entsprechenden Einrichtungen registrieren. Woraufhin das Gesundheitsamt eine Mitteilung erhält, um die Registrierung zu bestätigen. Im Anschluss wird ein finaler Anmeldelink an die bei der Registrierung angegebenen E-Mail-Adresse der Einrichtungen oder des Unternehmens versendet.