Entnahme von Grundwasser und Oberflächenwasser ist meldepflichtig
Berichterstattung muss an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erfolgen
Die untere Wasserbehörde erinnert daran, dass im vergangenen Jahr getätigte Wasserentnahmen vom Grundwasser sowie von Oberflächengewässern bis zum 31. März 2026 an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) zu melden sind. Nutzer, die dieser Berichtspflicht bisher noch nicht nachgekommen sind, sollten dies bis Monatsende tun. Auf Grundlage der Rohwassereigenkontrollverordnung müssen insbesondere Unternehmen, landwirtschaftliche Betriebe und Vereine die Daten zu den Wasserentnahmen elektronisch an das Landesamt übermitteln. Auch Wasserversorger haben an das TLUBN zu berichten; für sie ist der 30. Juni Stichtag. Die Berichtspflicht gilt seit zwei Jahren. Meldeversäumnisse können ein Zwangsgeld zur Folge haben. Die Berichte der Wasserentnahmemengen erfolgen ausschließlich über das vom TLUBN bereitgestellte Online-Portal unter https://tlubn.thueringen. de/rekvo. Dort stehen neben allgemeinen Informationen zur Berichtspflicht auch Hinweise zu Ausnahmen, Ausfüllhilfen, Dokumentvorlagen sowie anschauliche Videoanleitungen zur Verfügung. Warum werden die Daten erfasst: Für das Niedrigwassermanagement in Thüringen erfasst das TLUBN jährlich die Daten für Wasserentnahmen an Grundwasser und Oberflächengewässern in allen Regionen des Landes. Dies ist von zentraler Bedeutung für den Schutz der Wasserressourcen und ermöglicht angesichts zunehmender Hitze- und Dürreperioden, die verfügbaren Wasservorräte realistisch einzuschätzen, Nutzungskon-flikte frühzeitig zu erkennen und einer Übernutzung vorzubeugen. Bei Oberflächengewässern wie Bächen, Flüssen und Seen besteht dann eine Meldepflicht, wenn die Wasserentnahme mithilfe von Pumpen oder festen Entnahmeleitungen erfolgt. Davon ausgenommen ist der soge-nannte Gemeingebrauch: Das Schöpfen von Wasser mit Kannen oder Eimern sowie das Tränken von Tieren sind nicht berichtspflichtig. Die Meldepflicht entfällt auch dann, wenn Wasser aus einem Brunnen oder einer Quelle ausschließlich für den eigenen Haushalt genutzt wird und die entnommene Menge 2.000 Kubikmeter pro Jahr nicht überschreitet. Dies schließt auch die Nutzung im eigenen Haus- oder Kleingarten ein.
