Banner Landesprogramm Solidarisches Zusammenleben
Landesprogramm Solidarisches Zusammenleben | © TMASGFF
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Familienförderung (LSZ)

Das Landesprogramm „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“ – kurz: LSZ – regelt seit 2019 die Familienförderung im Land Thüringen neu. Auf diese Weise sollen Familien besser unterstützt werden und entsprechende Angebote in allen Thüringer Kreisen und kreisfreien Städten bedarfsgerechter gestaltet werden. „Familie“ ist da, wo Menschen in den unterschiedlichsten Formen miteinander leben und über mehrere Generationen füreinander sorgen.

Der Landkreis Altenburger Land hat das Landesprogramm bereits im Jahr 2018 als Modellregion erprobt und entwickelt es seit 2019 stetig weiter. Im Rahmen des Landesprogramms erhält der Landkreis Fördermittel des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Förderstufe 3). Die Mittel dienen u.a. dem Aufbau einer Integrierten Sozialplanung für den Landkreis. Zugleich stehen sie als Fördermittel für die Projektförderung bereit.

Die fachspezifische, integrierte Sozialplanung bildet die Grundlage für die Schaffung einer bedarfsgerechten Infrastruktur für Familien im Landkreis. Diese Fachplanung ist im „Integrierten Fachplan für Familien im Altenburger Land 2021–2024“ niedergelegt. Der Fachplan definiert verschiedene Schwerpunkte und legt dazu spezifische Handlungsziele für die Jahre 2021 bis 2024 fest.

Die im Fachplan festgelegten Handlungsziele bilden zugleich die Grundlage für die Projektförderung im Landkreis. Durch die Weitergabe von Landesmitteln können Projekte gefördert werden, die ein Ziel aus dem Fachplan verfolgen und so die Lebensbedingungen von Familien im Landkreis verbessern.

Projektförderung im Rahmen des Landesprogramms „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“ im Altenburger Land

Die Förderung von Projekten über das Landesprogramm „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“ erfolgt in der Regel auf jährlicher Basis. Antragsberechtigt sind gemeinnützige Träger, Verbände der Wohlfahrtpflege, kirchliche Träger oder kreisangehörige Städte und Gemeinden.

Alle Projektvorhaben sind bis zum 31.10. des Vorjahres einzureichen und müssen ausweisen, welches der Handlungsziele aus dem Fachplan sie hauptsächlich verfolgen. Die Auswahl der zu fördernden Projekte erfolgt durch den Beirat für Integrierte Sozialplanung und den Ausschuss für Soziales und Gesundheit. Dazu werden die Vorhaben auf Grundlage festgelegter Kriterien bewertet und eine Förderrangfolge für alle eingereichten Vorhaben erstellt. Auf dieser Basis erfolgt dann die Mittelzuweisung an die Projekte. Sollten nicht ausgeschöpfte Fördermittel verbleiben, ist auch die Förderung unterjähriger Projekte möglich. Diese sind bis spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Maßnahmebeginn zu beantragen.