Eingliederungshilfe für Kinder & Erwachsene

Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Leistungen können ambulant, teilstationär oder stationär gewährt werden.

Bei Kindern unterscheidet man zudem zwischen seelischen sowie körperlichen oder geistigen Behinderungen. Bei einer seelischen Behinderung können Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII über den Fachdienst Allgemeiner Sozialer Dienst des Landratsamtes beantragt werden. Liegen bei Kindern jedoch körperliche oder geistige Behinderungen vor, kommt Hilfe in Form von Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch IX über den Fachdienst Sozialhilfe in Betracht.

Ziel der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und eine Eingliederung in die Gesellschaft zu erreichen.

Leistungen der Eingliederungshilfe/Teilhabeleistungen sind u. a.

  • stationäres Wohnen
  • ambulant betreutes Wohnen
  • Arbeit in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM)
  • Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
  • heilpädagogische Leistungen
  • sonstige Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.