Sinnesbehindertengeld

Nach dem Thüringer Gesetz über das Sinnesbehindertengeld erhalten Blinde oder taubblinde Menschen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen haben, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mehraufwendungen Sinnesbehindertengeld ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen.

Sinnesbehindert im Sinne dieses Gesetzes sind blinde, gehörlose und taubblinde Menschen. Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Gleichgestellt sind Personen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.

Gehörlos im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen mit angeborener oder erworbener Taubheit beiderseits oder Menschen mit angeborener oder erworbener an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit beiderseits, soweit ihnen aufgrund der Hörbehinderung das Merkzeichen „GI“ nach Maßgabe der Versorgungsmedizin-Verordnung zuerkannt worden ist. Taubblind im Sinne dieses Gesetzes ist, bei wem wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist.

Das Blindengeld beträgt seit dem 1. Juli 2023 monatlich 472 Euro. Für taubblinde Menschen erhöht sich der Betrag um jeweils 172 Euro. Gehörlose Menschen erhalten ein Sinnesbehindertengeld in Höhe von 172 Euro monatlich.

Befindet sich der blinde oder gehörlose Mensch in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung verringert sich das Blindengeld auf 107,62 Euro monatlich. Taubblinde Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben, erhalten das Blindengeld in doppelter Höhe.

Erhält der blinde oder taubblinde Mensch Leistungen der häuslichen Pflege, der teilstationären Pflege oder der Kurzzeitpflege beträgt das Blindengeld bei der Pflegegrad 2 monatlich 215,23 Euro und bei den Pflegegraden 3 bis 5 monatlich 150,45 Euro. Der Antrag auf Gewährung von Thüringer Sinnesbehindertengeld ist an das Landratsamt zu richten. Den entsprechenden Antrag finden Sie hier:

  • Antrag auf Gewährung von Thüringer Sinnesbehindertengeld nach ThürSinnbGG


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